Andreas WeißFinanzplaner (EAFP)
← Wissen zur Wohngebäudeversicherung

Vertragsklauseln · Fachartikel

Grobe Fahrlässigkeit.
Was die Klausel wirklich regelt.

Schadenverursachung, Obliegenheiten und die Grenzen eines Kürzungsverzichts auseinanderhalten.

Andreas Weiß · Finanzplaner (EAFP) · 31. Oktober 2026 · 4 Minuten Lesezeit

Was das Gesetz vorsieht.

Nach § 81 Abs. 2 VVG darf der Versicherer seine Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles nach der Schwere des Verschuldens kürzen. Das Gesetz nennt dafür keinen pauschalen Prozentsatz. Bei vorsätzlicher Herbeiführung sieht Absatz 1 grundsätzlich keine Leistungspflicht vor. Die gesetzliche Grundlage ↗

Ein Kürzungsverzicht hat einen bestimmten Umfang.

Ein Vertrag kann einen Verzicht auf die Kürzung wegen grob fahrlässiger Schadenverursachung enthalten. Der genaue Wortlaut muss zeigen, ob dieser Verzicht begrenzt ist und auf welche Regelung er sich bezieht. Eine Überschrift wie „grobe Fahrlässigkeit mitversichert“ beantwortet das noch nicht.

Außerdem sind Schadenverursachung und die Verletzung vertraglicher Pflichten verschiedene Prüfpunkte. Für Obliegenheitsverletzungen enthält § 28 VVG eigene Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Ein Verzicht im Zusammenhang mit § 81 bedeutet deshalb nicht automatisch, dass auch jeder Pflichtverstoß folgenlos bleibt. Vertragliche Obliegenheiten nachlesen ↗

Drei Stellen im Vertrag ansehen.

  • Bezieht sich der Verzicht ausdrücklich auf die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles?
  • Gibt es eine Entschädigungsgrenze oder Einschränkungen für bestimmte Situationen?
  • Welche gesonderten Regelungen gelten für Sicherheitsvorschriften und andere vertragliche Pflichten?

Was Sie für die Prüfung bereithalten können.

Hilfreich sind Versicherungsschein, vollständige Bedingungen und alle Nachträge. Markieren Sie die Klausel, auf die sich Ihre bisherige Einschätzung stützt. So lässt sich prüfen, was zugesagt ist und welche Fragen offenbleiben.

Das Beispiel ist keine Einstufung eines realen Schadenfalls. Ob und in welchem Umfang eine Kürzung zulässig ist, hängt vom Sachverhalt, dem Vertrag und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Quellen & Einordnung

Quellenprüfung: 31. Oktober 2026. Allgemeine Erläuterung, keine individuelle Deckungs- oder Schadenentscheidung. Maßgeblich sind der konkrete Sachverhalt, der vereinbarte Vertrag und das geltende Recht. Die fachliche Vertragsprüfung erfolgt gemeinsam mit FINEX als Versicherungsmakler.

Ihr bestehender Vertrag

Ein genauer Blick
auf Ihren Gebäudeschutz.

Ich bin Ihr persönlicher Ansprechpartner. Die fachliche Prüfung des Versicherungsbedarfs und der Vertragsbedingungen erfolgt gemeinsam mit FINEX als Versicherungsmakler.

Versicherungsschein, Bedingungen und Nachträge bereithalten. Sensible Unterlagen erst über einen persönlich abgestimmten sicheren Weg übermitteln.

Bestehenden Gebäudeschutz prüfen06071 391111